Die Reisegewerbekarte
Wie beantrage ich eine Reisegewerbekarte ?

Unter dem sogenannten Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung das ambulante Gewerbe, z. B. "fliegende Händler" oder Standinhaber auf Privatmärkten. Wer ein Reisegewerbe betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis, die sogenannte Reisegewerbekarte.

Wer betreibt ein Reisegewerbe?

Derjenige, der ohne vorhergehende Bestellung (z. B. ohne vorherige Terminvereinbarung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben, Waren vertreibt oder ankauft, oder derjenige, der Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht.
Reisegewerbetreibender ist also, wer selbst die Werbe-, Ankauf- oder Verkaufsgespräche mit Kunden führt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er im eigenen oder fremden Namen oder auf eigene oder fremde Rechnung handelt.
 
Zu beachten:
Auch der unselbständige Arbeitnehmer braucht eine Reisegewerbekarte. Auch Hilfspersonen (z. B. Transportpersonal), die den Reisegewerbetreibenden begleiten, brauchen eine Reisegewerbekarte, wenn sie mit Kunden Verkaufsgespräche führen. Grund dafür sind die dem Reisegewerbe beigemessenen Risiken, die unabhängig davon vorliegen, ob die Tätigkeiten selbständig oder unselbständig ausgeübt werden.

Ausnahme:
Handelt der Unselbständige nicht "gewerbsmäßig", d. h. ohne eine auf eine gewisse Dauer gerichtete Erwerbsabsicht und nur gelegentlich oder aus Gefälligkeit für den Arbeitgeber, so ist keine Reisegewerbekarte erforderlich. Nicht zum Reisegewerbe gehört die Teilnahme an sogenannten "festgesetzten" Märkten. Wer also einen Marktstand auf einem festgesetzen Wochenmarkt eröffnen will, muß sich lediglich an den Marktmeister wenden.

Antrag, Gültigkeit und Kosten

Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt. Zuständig für die Erteilung ist in Berlin das Wirtschaftsamt des Bezirksamts des Wohnsitzes des Antragstellers. Ebenfalls beim Wohnsitzbezirksamt ist die reisegewerbekartenfreie Tätigkeit von mobilen Verkaufsständen und
des Straßenverkaufs von Druckwerken anzuzeigen.

Die Reisegewerbekarte gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Die Rahmengebühr für eine Reisegewerbekarte beträgt 44,99 bis 393,69 €.

Mit der Reisegewerbekarte ist es oft nicht getan. Will der Reisegewerbetreibende auf öffentlichen Straßen tätig werden, so benötigt er den sogenannten "Standschein", also eine Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Behörde. Auch der Handel aus Bauchläden stellt - entgegen früherer Praxis - eine erlaubnispflichtige Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes dar. Zuständig ist das Tiefbauamt des Bezirks, in dem der Reisegewerbetreibende seinen Standort nehmen will, bzw. der fliegende Händler seine Hauptaktivitäten hat (Nutzungsort). Nicht für alle Straßen wird ein "Standschein" erteilt. Die Ausführungsvorschriften zu den §§ 10 und 11 des Berliner Straßengesetzes regeln, welchen Bereichen ein Standschein erteilt wird und welche
Handelstätigkeiten dort ausgenommen sind. Die Kosten für einen "Standschein" belaufen sich auf 55,00 € im Jahr bzw. 10,00 € am Tag und sind im voraus zu begleichen.

Neben der Reisegewerbekarte und dem "Standschein" benötigt man noch eine straßenverkehrsbehördliche Ausnahmegenehmigung. Die Zuständigekeit der Straßenverkehrsbehörde richtet sich nach dem Wohnort des Gewerbetreibenden.

All diese Genehmigungen sind personengebunden und somit nicht übertragbar.

Zuständigkeiten für Ausnahmegenehmigungen bzgl. Bauchläden, fliegenden Handels, Handelsständen:

BA Pankow von Berlin
Tiefbauamt
Darßerstr. 203
D-13088 Berlin
Tel.: +49 30 90295 - 8679
Fax: +49 30 90295 - 8657