Drohende Gewerbeuntersagung - was tun?
In welchen Fällen kann das Gewerbe untersagt werden?

Das Gewerbe kann entzogen werden, wenn der Gewerbetreibende unzuverlässig oder nicht ordnungsgemäß handelt. Als unzuverlässig ist anzusehen, wer in der Gesamtheit seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, das von ihm ausgeübte Gewerbe ordnungsgemäß zu betreiben. Nicht ordnungsgemäß ist die Gewerbeausübung, wenn der Gewerbetreibende nicht willens oder nicht in der Lage ist, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung seines Gewerbes zu gewährleisten. Zum Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten werden von der Behörde Tatsachen ermittelt und die Erforderlichkeit einer ganzen oder teilweisen Gewerbeuntersagung überprüft.

Folgende Unzuverlässigkeitsmerkmale begründen in den meisten Fällen die Verfahrenseinleitung:
  • mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (fehlende erforderliche finanzielle Mittel)
  • mangelnder wirtschaftlicher Leistungswille
  • mangelndes berufliches Verantwortungsbewusstsein
  • Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über das Vermögen
  • Haftbefehl zur Erzwingung der Erklärung
  • Missachtung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten
  • Straf- oder Ordnungswidrigkeiten

Die Einleitung eines Verfahrens wird dem Betroffenen immer schriftlich mitgeteilt und ausführlich begründet. Er hat dann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens Gelegenheit, sich zum Sachverhalt zu äußern.

Was können Sie tun?

Um unnötige Schwierigkeiten während eines Verfahrens zu vermeiden, sollte folgendes beachtet werden:
  • Sichten Sie Ihre Post, holen Sie auf niedergelegte Schriftstücke bei der Post ab.
  • Reagieren Sie auf Schreiben des Gewerbeamtes, insbesondere wenn darin die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens angekündigt wird.
  • Nehmen Sie mit dem zuständigen Bearbeiter beim Gewerbeamt Kontakt auf. Vereinbaren Sie Gespräche.
  • Halten Sie mit dem Gewerbeamt getroffene Absprachen, wie die Vorlage eines Sanierungsplans bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt, ein.
  • Geben Sie dem Gewerbeamt gegenüber vertrauliche Auskünfte über persönliche Schwierigkeiten, die zu Ihrer Situation geführt haben.
  • Sprechen Sie mit Ihren Gläubigern (Finanzamt, Berufsgenossenschaft, Krankenkassen).
  • Signalisieren Sie Ihren Willen zur Tilgung der Schulden und versuchen Sie, Ratenzahlungen zu vereinbaren.
  • Versuchen Sie, eine für Sie erfolgreiche Lösung herbeizuführen.
  • Informieren Sie zeitnah das Gewerbeamt über erzielte Ergebnisse.
  • Schaffen Sie den Überblick über von Ihnen abgegebene eidesstattliche Versicherungen bzw. Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe.

Die Beachtung dieser Tipps, die Vorlage eines tragfähigen Sanierungskonzeptes beim Gewerbeamt oder gar der Wegfall der vorgeworfenen Untersagungsgründe erhöhen die Chancen auf eine Aussetzung oder sogar Einstellung des Verfahrens.

Welche juristischen Konsequenzen hat die Gewerbeuntersagung?

Gegen den Bescheid ist der Widerspruch innerhalb eines Monats zulässig. Im Falle der Anordnung des sofortigen Vollzugs der Untersagung kann beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt werden. Sofortiger Vollzug bedeutet, dass die Gewerbetätigkeit sofort eingestellt und das Gewerbe abgemeldet werden muss. Ist ein Untersagungsbescheid unanfechtbar geworden, kann frühestens nach einem Jahr (in Ausnahmefällen auch früher) ein Antrag auf Wiedergestattung der Ausübung der selbständigen Tätigkeit gestellt werden. Vorausgesetzt werden Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass eine Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt (positive Zukunftsprognose).
Da eine Gewerbeuntersagung einen schwerwiegenden Eingriff in die persönliche Situation bedeutet, sollten Betroffene rechtzeitig mit dem Gewerbeamt und der IHK Kontakt aufnehmen.