Wie sind die Unterschiede zwischen Gewerbe und Freier Beruf?

Oft verwechselt werden die Begriffe "Freier Beruf" und "Selbständigkeit". Selbständig sind sowohl Gewerbetreibende als auch Freiberufler. Nicht jeder Selbständige ist jedoch Freiberufler.

Gewerbe

Ein Gewerbe liegt vor, wenn folgende Merkmale erfüllt sind:
  • Selbständigkeit
  • Gewinnerzielungsabsicht
  • Dauerhaftigkeit
  • Keine "sozial mißbilligte" Tätigkeit
  • Keine sonstigen Ausnahmen

Nicht zum Gewerbe zählt die sogenannte "Urproduktion", wie z.B. Land- und Forstwirtschaft. Ebenfalls nicht Gewerbetreibende sind z.B. Künstler, Schriftsteller und Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, beratende Volks- oder Betriebswirte, Journalisten, Dolmetscher, etc. Ausgenommen sind weiter der öffentliche Dienst und die hauswirtschaftliche Tätigkeit.

Freie Berufe

Eine einheitliche Definition des Freien Berufes gibt es nicht. Im Gewerberecht spricht man von Freien Berufen bei der Ausübung "freier wissenschaftlicher, künstlerischer und schriftstellerischer Tätigkeiten höherer Art sowie persönlicher Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Bildung erfordern". Höhere Bildung bedeutet den Abschluß einer Hoch- oder Fachhochschule.
Das Steuerrecht definiert in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz die freiberufliche Tätigkeit als: "selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit". Außerdem werden beispielhaft einige "Katalogberufe" aufgezählt.

Zu den freiberuflich Tätigen gehören also unter anderen:
  • Ärzte
  • Zahnärzte
  • Rechtsanwälte
  • Notare
  • Patentanwälte
  • Vermessungsingenieure
  • Ingenieure
  • Architekten
  • Handelschemiker
  • Wirtschaftsprüfer
  • Steuerberater
  • beratende Volks- und Betriebswirte
  • vereidigte Buchprüfer (vereidigte Bücherrevisoren)
  • Steuerbevollmächtigte
  • Journalisten
  • Bildberichterstatter
  • Dolmetscher
  • Übersetzer
  • und ähnliche Berufe.

Oftmals ist die Abgrenzung zwischen einer freiberuflichen und einer gewerblichen Tätigkeit schwierig. Unklarheiten können hier von der zuständigen Industrie- und Handelskammer beseitigt werden.
Zum Beispiel kann ein Unternehmensberater sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig sein. Voraussetzung für eine freiberufliche Tätigkeit ist z.B. der Abschluss eines Betriebswirtschaftstudiums und die Beratung auf den Gebieten der Betriebswirtschaft (z. B. Marketing, Controlling, Rechnungswesen etc.), die der Studiengang umfasst. Ohne eine solche Ausbildung ist die Beratung von Unternehmen gewerblicher Art.