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Hotline 030 / 90 295 - 6404 |
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Die Gewerbeanzeige
Jeder Gewerbetreibende muss eine Gewerbeanzeige erstatten. Ein Gewerbe betreibt, wer die folgenden Merkmale erfüllt:
Selbständigkeit
Selbständig ist, wer weisungsfrei in eigener Verantwortung und auf eigene Gefahr handelt. Ein Selbständiger trägt Unternehmerchancen und -risiken (Gewinn und Verlust). Gewinnerzielungsabsicht
Ziel ist es, mehr zu erwirtschaften als das, was zur Deckung der betrieblichen Kosten erforderlich ist. Die Absicht genügt; auf die tatsächliche Gewinnerzielung kommt es also nicht an. Dauerhaftigkeit
Das Gewerbe muss mit einer gewissen Nachhaltigkeit, der sogenannten Wiederholungs- oder Fortsetzungsabsicht, betrieben werden. Dauerhaft ist z.B. eine Saisontätigkeit, wie der Betrieb eines Getränkekiosk´s im Freibad. "Sozial missbilligte" Tätigkeit
Nicht zum Gewerbe zählen "sozial mißbilligte" Tätigkeiten, wie z.B. Prostitution. Wahrsagen, Hellsehen und Astrologie gehören dagegen zu den gewerblichen Tätigkeiten. Sonstige Ausnahmen
Nicht zum Gewerbe zählt die sogenannte "Urproduktion", also Land- und Forstwirtschaft, Gärtnerei, Tierzucht, Fischerei usw. Ebenfalls nicht Gewerbetreibende sind Künstler, Schriftsteller und Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, beratende Volks- oder Betriebswirte, Journalisten, Dolmetscher, Übersetzer. Ausgenommen sind weiter der öffentliche Dienst und die hauswirtschaftliche Tätigkeit.
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Gebühren für die Anmeldung
Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung sowie gewerberechtliche Erlaubnisse sind gebührenpflichtig. Die Gebühren sind Rahmengebühren. Im Normalfall werden die Regelsätze erhoben.
| | Regelsatz | Rahmen | Anmeldung einer natürlichen Person | 26,- € | 17,90 - 35,79 € | Anmeldung einer juristischen Person | 31,- € | 17,90 - 35,79 € | Ummeldung | 20,- € | 17,90 - 35,79 € | Erlaubnis für Makler und Baubetreuer (nach Anzahl der Sparten) | 562,- € | 92,03 - 1.738,39 € | Reisegewerbekarte | kein Regelsatz | 44,99 - 393,69 € | Gaststättenerlaubnis | 0,1 % des Betriebsvermögens (Miet-/Pachtzins, Kaufpreis, Einrichtungswert und evtl. im Kaufpreis nicht enthaltene Verbindlichkeiten) | mindestens 112,48 €, höchstens 14.725,20 € |
Stand Januar 2004
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Was ist anzeigepflichtig?
Die Verpflichtung zur Gewerbeanzeige gilt grundsätzlich nur für das sogenannte stehende Gewerbe als Grundform gewerblicher Tätigkeit von einer gewerblichen Niederlassung aus (Geschäft, Laden, ortsfester Verkaufsstand). Weitere Formen gewerblicher Tätigkeit sind das Reisegewerbe (z. B. Vertreter an der Haustür) und der Marktverkehr, d. h. die Teilnahme an Messen und Märkten (z. B. der Verkauf auf einem Wochenmarkt). Diese sind nicht anzeigepflichtig.
Wird ein stehendes Gewerbe betrieben, so sind nach § 14 GewO vier Tatbestände anzeigepflichtig:
Beginn des Betriebes Die Gewerbeanmeldung ist zu Beginn der gewerblichen Tätigkeit vorzunehmen. Beginn kann u. U. schon die Anmietung eines geeigneten Raumes oder die Anschaffung von Ware sein.
Die Verlegung des Betriebes Wer innerhalb einer Stadt umzieht, verlegt seinen Betrieb und muss dies als Gewerbeummeldung anzeigen. In Berlin muss die Ummeldung in dem Bezirksamt erfolgen, in dessen Amtsbereich der neue Betriebssitz gegründet wird. Wer dagegen seinen Betriebssitz von einer Gemeinde in eine andere Gemeinde verlegt (z.B. von Berlin nach Hamburg), muss seinen Betrieb bei der ursprünglichen Gemeinde abmelden und bei der Gewerbebehörde der neuen Gemeinde anmelden.
Der Wechsel oder die Ausdehnung des Gegenstands des Gewerbes Der Gegenstand des Gewerbes wird z.B. gewechselt, wenn die Branche gewechselt wird Auch der Wechsel von Einzel- zu Großhandel oder die Hinzunahme des Einzelhandels zum Großhandel gehört hierzu.
Betriebsaufgabe Betriebsaufgabe ist die vollständige und endgültige Beendigung eines Gewerbes. Eine Teileinstellung ist ebensowenig anzeigepflichtig wie das vorübergehende Ruhenlassen, z.B. aus saisonalen Gründen.
Für die verschiedenen Anzeigepflichten gibt es Formulare, die weitere Einzelheiten enthalten. Diese Formulare sind bei den Gewerbebehörden - in Berlin bei den für Wirtschaft zuständigen Abteilungen der Bezirksämter (Wirtschafts- bzw. Gewerbeämter) - erhältlich. Der Gewerbetreibende erhält eine Durchschrift seiner Anzeige mit einem Bestätigungsvermerk der Behörde. Diese Empfangsbescheinigung wird im allgemeinen Sprachgebrauch "Gewerbeschein" genannt. Durchschriften erhalten u.a. die IHK, die Handwerkskammer, das Finanzamt und die Berufsgenossenschaft
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Wer ist zur Anzeige verpflichtet?
Die Anzeigepflicht richtet sich nach der Rechtsform des Unternehmens: - Betreibt eine natürliche Person ein Gewerbe, z. B. ein Einzelkaufmann, so ist diese anzeigepflichtig. Bei einer Personengesellschaft sind alle persönlich haftenden, vertretungsberechtigten Gesellschafter zur Anzeige verpflichtet. Bei einer BGB-Gesellschaft (GbR) und einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) sind dies in der Regel alle Gesellschafter, bei einer Kommanditgesellschaft (KG) alle Komplementäre. Bei einer GmbH & Co. KG ist die GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, anzeigepflichtig. Bei einer GmbH sind der bzw. die Geschäftsführer anzeigepflichtig, bei einer AG der Vorstand.
Bei Einzelpersonen und Gesellschaften, die in das Handelsregister eingetragen sind, fordert die Gewerbebehörde bei der erstmaligen Anmeldung in der Regel die Vorlage eines Handelsregisterauszugs.
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Wo muss die Anzeige erfolgen?
Die Anzeige erfolgt bei der Gewerbebehörde, in deren Bereich der Gewerbetreibende seinen Sitz hat. In Berlin sind dies die für Wirtschaft zuständigen Abteilungen der Bezirksämter. Für den Bezirk Pankow:
Bezirksamt Pankow von Berlin
Fröbelstraße 17, Haus 6 , Raum 126 D-10405 Berlin Tel.: +49 30 90 29 5-6244 Fax: +49 30 90 29 5-5063 Postanschrift: Postfach 730113 , 13062 Berlin Sprechzeiten des Bereichs Gewerbeangelegenheiten
Montag 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr Dienstag 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr Donnerstag 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und nach Vereinbarung
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Mi, 08 Sep 2010
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