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Scheinselbständigkeit

Selbständige sind in der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht versicherungspflichtig. 
Dies soll jedoch nur den Selbständigen vorbehalten bleiben. 
Seit Januar 1999 gab es eine gesetzliche Vermutungsregelung, wonach Selbständige von sog. Scheinselbständigen unterschieden wurden.
Mit Wegfall dieser Vermutungsregelung im Januar 2003 liegt nun die Beweislast, ob man Selbständiger oder Scheinselbständiger ist, bei den Sozialversicherungsträgern, d.h. den Krankenkassen oder der Deutschen Rentenversicherung Bund (Amtsermittlungsgrundsatz).

Wer ist ein Scheinselbständiger?

Mit Hilfe eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a SGB IV erfolgt bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Zweifelsfällen die Feststellung, wer abhängig beschäftigt ist oder selbständiger Beschäftigung nachgeht. 
Die Sozialversicherungsträger müssen von sich aus die Tatsachen ermitteln, die zur Beurteilung der Rechtsfragen, ob Selbständigkeit oder abhängige Beschäftigung vorliegen, erforderlich sind. 
Entscheidend ist eine Prüfung im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls.

Die Prüfung kann aufgrund von Tatsachen erfolgen, die dem Sozialversicherungsträger aufgrund einer Betriebsprüfung oder infolge von Streitigkeiten zwischen Auftraggeber/Arbeitgeber und Auftragnehmer/Arbeitnehmer bekannt werden.

Anhaltspunkte können dabei jedoch nach wie vor sein:
 
  • Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. 
  • Sie ist auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. 
  • Ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen.

Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind:
  • eine Tätigkeit nach Weisungen und
  • eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Ergibt sich bei einem Auftragsverhältnis eine offensichtliche Scheinselbständigkeit, bleibt es dem Auftraggeber nur übrig, den Scheinselbständigen bei der Krankenkasse anzumelden.

Eintritt der Versicherungspflicht

Im Zweifelsfall über die Frage der Scheinselbständigkeit kann jeder – also Auftraggeber oder Auftragnehmer – ein Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen und durchführen. Hierfür ist schriftlich eine Entscheidung zu beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt daraufhin den Beteiligten mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.

Nach Abschluß der Prüfung teilt die Deutsche Rentenversicherung Bund den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, zeichnet die Tatsachen auf, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern.

Ist eine Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Krankenkassen ergangen, so kann hiergegen Widerspruch und Klage eingelegt werden. Diese haben aufschiebende Wirkung, das heißt, bis zur Entscheidung über den Widerspruch bzw. die Klage können keine Beitragsforderungen erhoben werden.

Wird ein Anfrageverfahren durchgeführt, tritt die Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein. Auch wenn die Krankenkasse/Deutsche Rentenversicherung Bund von sich aus ermittelt und feststellt, dass eine versicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt, kann die Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung eintreten.





Fr, 10 Sep 2010
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