Im Zweifelsfall über die Frage der Scheinselbständigkeit kann jeder – also Auftraggeber oder Auftragnehmer – ein Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen und durchführen. Hierfür ist schriftlich eine Entscheidung zu beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt daraufhin den Beteiligten mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben.
Nach Abschluß der Prüfung teilt die Deutsche Rentenversicherung Bund den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, zeichnet die Tatsachen auf, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern.
Ist eine Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund oder der Krankenkassen ergangen, so kann hiergegen Widerspruch und Klage eingelegt werden. Diese haben aufschiebende Wirkung, das heißt, bis zur Entscheidung über den Widerspruch bzw. die Klage können keine Beitragsforderungen erhoben werden.
Wird ein Anfrageverfahren durchgeführt, tritt die Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein. Auch wenn die Krankenkasse/Deutsche Rentenversicherung Bund von sich aus ermittelt und feststellt, dass eine versicherungspflichtige Tätigkeit vorliegt, kann die Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung eintreten.