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Kleinstgaststätten/Gästetoiletten

Die Gaststättenverordnung legt unter anderem Mindestanforderungen an die Räume einer Gaststätte fest (§§ 2 – 9 GastV).

Seit neuestem werden von den Gewerbeämtern Abweichungen zu den Mindestanforderungen zugelassen, was die Erfordernis einer Gästetoilette angeht.

Künftig werden erlaubnispflichtige Kleinstgaststätten in Mischbetrieben (z.B. Bäckereien, Fleischereien, Lebensmittelläden) und sonstige erlaubnispflichtige Kleinstgaststätten von der Erfordernis einer Gästetoilette freigestellt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Verzicht auf den Ausschank alkoholischer Getränke,
  • für Gäste dürfen nicht mehr als 10 Sitzplätze vorhanden sein,
  • die für den Aufenthalt der Gäste bestimmte Fläche darf 40 qm nicht überschreiten,
  • Hinweisschild: “Keine Gästetoilette”.

Dabei ist es in Berlin unerheblich, ob die Kleinstgaststätte innerhalb der Ladenöffnungszeiten oder auch darüber hinaus betrieben wird. Wer nur innerhalb der Ladenöffnungszeiten öffnet zahlt eine geringere Anmeldegebühr.

Nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigungen sowie Forderungen anderer Behörden bleiben jedoch unberührt.

Fr, 10 Sep 2010
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