Informationen zum Mahnverfahren
Allgemeines

Zahlt der Schuldner einer Geldforderung trotz Mahnung nicht, stellt sich für den Gläubiger dieser Forderung die Frage, wie er seinen Zahlungsanspruch dennoch durchsetzen kann. Das Gesetz eröffnet dem Gläubiger zwei Möglichkeiten zur Durchsetzung seines Anspruchs:
  • Der Gläubiger kann den Klageweg beschreiten, also Klage bei dem zuständigen Gericht erheben.
  • Der Gläubiger kann ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten.

Wählt der Gläubiger das gerichtliche Mahnverfahren, kann er einfach, schnell und kostengünstig einen sog. Mahnbescheid und in der Folge einen Vollstreckungstitel, den sog. Vollstreckungsbescheid, erwirken. Mit letzterem kann er gegen den Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung vorgehen. Ein langwieriges und teures Gerichtsverfahren kann also vermieden werden. 

Im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens sollten nur Zahlungsansprüche die unstreitig sind, also Ansprüche gegen die der Schuldner nichts einwenden wird, durchgesetzt werden. Ist der geltend gemachte Anspruch streitig, sind Einwendungen des Schuldners zu erwarten, ist die Einleitung eines Mahnverfahrens nicht zu empfehlen. In einem solchen Fall ist mit dem Widerspruch des Schuldners gegen den Mahnbescheid zu rechnen. Der Widerspruch würde, sofern eine Partei ein streitiges Verfahren beantragt hat, zu einer automatischen Weiterleitung des Rechtsstreits an das zuständige Gericht führen. Es käme zu einem Verfahren. Ein zunächst eingeleitetes Mahnverfahren würde eine unnötige Verzögerung des Klageverfahrens darstellen.

Zuständigkeit

Für das Mahnverfahren ist, unabhängig vom Streitwert, grundsätzlich das Amtsgericht zuständig, bei dem der Gläubiger der Geldforderung seinen Wohnsitz bzw., sofern es sich beim Gläubiger um eine GbR/ OHG/ KG/ GmbH/ AG handelt, seinen Geschäftssitz hat.
Allerdings haben die Landesregierungen das Recht, einem Amtsgericht die Bearbeitung der Mahnverfahren mehrerer Bezirke zuzuweisen. Einige Bundesländer haben von der Möglichkeit der Einrichtung zentraler Mahngerichte Gebrauch gemacht. So hat z. B. das Land Berlin dem Amtsgericht Wedding die Mahnverfahren aller Berliner Amtsgerichtsbezirke zugewiesen. Existiert ein zentrales Mahngericht, ist dieses ausschließlich zuständig für die Bearbeitung der Mahnverfahren. Die durch den Wohn- bzw. Geschäftssitz begründete Zuständigkeit ist dann unbeachtlich.

Zulässigkeit

Ein Mahnverfahren ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
  • Der Gläubiger macht einen Zahlungsanspruch geltend, der auf eine bestimmte Summe in Euro oder Deutscher Mark gerichtet ist.
  • Der Zahlungsanspruch des Gläubigers ist fällig bzw. der Zahlungsanspruch wird spätestens innerhalb der 2-Wochen-Frist, die dem Schuldner im Mahnbescheid zur Erfüllung des Anspruchs eingeräumt wird, fällig.
  • Der Zahlungsanspruch des Gläubigers darf nicht von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig sein. Hat also der Gläubiger die vereinbarte Gegenleistung, z. B. die Warenleistung oder die Dienstleistung, noch nicht erbracht und ist der Schuldner nicht vorleistungs- (vorauszahlungs-) -pflichtig, darf der Gläubiger kein Mahnverfahren einleiten.

Ablauf des Mahnverfahrens

Möchte der Gläubiger eines Zahlungsanspruchs ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten, muss er bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides stellen. Dieser Antrag muss schriftlich eingereicht und handschriftlich unterzeichnet werden. Der entsprechende "Vordruck für den Mahn- und den Vollstreckungsbescheid" ist im Schreibwarenhandel oder bei Fachverlagen erhältlich.

Der Antrag muss auf Erlass eines Mahnbescheides gerichtet sein und folgende Angaben enthalten:
  • die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; nicht ausreichend ist die Nennung einer bloßen Etablissementbezeichnung (z. B. Gaststätte "Zum goldenen Löwen")
  • die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird
  • die Bezeichnung des Anspruchs unter Bezifferung der verlangten Leistung (z. B. Anspruch aus dem Kaufvertrag vom 3. März 2000 i. H. v. 500 €; Anspruch aus dem Vorfall vom 20. August 2000 i. H. v. 760 €)
  • die Unterteilung des geltend gemachten Anspruchs in Haupt- (z. B. Kaufpreis, Mietzins ...) und Nebenforderung (z. B. Verzugszinsen, Inkassokosten ...) und die Bezeichnung dieser Forderungen als Haupt- und Nebenforderung
  • die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt bzw. dass die Gegenleistung erbracht ist
  • die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig wäre.

Enthält der Antrag die erforderlichen Angaben nicht bzw. nur teilweise oder werden überhöhte Zinsen geltend gemacht, wird der Antrag zurückgewiesen.

Auf den Antrag des Gläubigers hin erlässt das Amtsgericht den Mahnbescheid und stellt ihn dem Schuldner zu. Das Gericht prüft dabei nicht, ob dem Gläubiger der geltend gemachte Anspruch tatsächlich zusteht. Der Schuldner hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids Widerspruch dagegen einzulegen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen, eine Begründung ist nicht erforderlich.

Erhebt der Schuldner Widerspruch, kann jede Partei, sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner, durch entsprechenden Antrag ein gerichtliches Klageverfahren in die Wege leiten. Geschieht dies, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das im Mahnbescheid bezeichnete Gericht ab.

Erhebt der Schuldner keinen Widerspruch, begleicht aber dennoch die Geldforderung nicht, so kann der Gläubiger nach Ablauf der 2-wöchigen Widerspruchsfrist einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids muss innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden. Der Vollstreckungsbescheid wird dem Schuldner durch das Gericht zugestellt.
Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Schuldner ebenfalls innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen.

Wird Einspruch eingelegt, wird der Rechtsstreit von Amts wegen an das Gericht, das in dem Mahnbescheid bezeichnet ist, abgegeben. Dort wird das "normale" gerichtliche Klageverfahren durchgeführt.

Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Vollstreckungsbescheid mit Ablauf der Einspruchsfrist von zwei Wochen rechtskräftig. Der Gläubiger hat also einen Titel, aus dem er, z. B. mit Hilfe des Gerichtsvollziehers, vollstrecken kann.