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Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiung

Chance in und nach der Selbständigkeit, wie geht man vor?

Dieses Verfahren bietet Gewerbetreibenden die Möglichkeit, sich innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu entschulden, unabhängig von der Höhe ihres Einkommens. Auf Grund der Änderung der Insolvenzordnung stehen jetzt zwei Verfahren zur Verfügung, die fast allen (auch ehemals) Gewerbetreibenden einen Neuanfang durch Restschuldbefreiung ermöglichen: das Verbraucherinsolvenzverfahren (VIV) oder das Regelinsolvenzverfahren (RIV).
Insbesondere aktive Selbständige müssen jetzt nicht mehr ihr Gewerbe um jeden Preis aufrecht erhalten, aus Furcht auf einem Schuldenberg sitzen zu bleiben. Damit sollte es auch endgültig der Vergangenheit angehören, dass Ehepartner, Freunde und Bekannte in eine unüberschaubare Bürgschaft gedrängt werden oder dass hohe private Darlehen aufgenommen werden.

Kriterien für das richtige Verfahren für natürliche Personen

Die Insolvenzordnung (InsO) schreibt im § 304 InsO folgende Kriterien vor:

Verbraucherinsolvenzverfahren:
  • Natürliche, ehem. selbständige Person
  • Einzelkaufmann/ frau / Freiberufler / OHG-Gesellschafter / KG-Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) 
  • kein aktives Gewerbe
  • maximal 19 Gläubiger
  • keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (Löhne, Gehälter, Insolvenzgeldforderungen, Sozialversicherungsbeiträge)

Sind diese Kriterien alle erfüllt, ist das Verbraucherinsolvenzverfahren das richtige Verfahren, um sich zu entschulden. Die als geeignete Stellen vom Land Berlin anerkannten Schuldnerberatungsstellen werden bei der Durchführung des Verfahrens helfen.

Regelinsolvenzverfahren:
  • Natürliche oder jur. Person
  • bestehende aktive Selbständigkeit oder ehemalige Selbständigkeit
  • mehr als 19 Gläubiger
  • Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (Löhne, Gehälter, Lohnsteuer, Insolvenzgeldforderungen, Sozialversicherungsbeiträge)

Sollten diese Kriterien zutreffen, so steht das Regelinsolvenzverfahren zur Verfügung.
Der Verlauf dieses Verfahrens wird nachfolgend vom Eröffnungsantrag bis zur
Restschuldbefreiung für natürliche Personen (keine GmbH o. AG) dargestellt.

Der richtige Zeitpunkt

Das RIV mit anschließender Restschuldbefreiung kann für alle ehemaligen Gewerbetreibenden eine Chance sein, die nach der Schließung ihres Gewerbes auf einer Reihe von Verbindlichkeiten sitzen geblieben sind, unabhängig, ob sie ein laufendes Arbeitseinkommen oder Sozialleistungen beziehen.
Weiterhin ist dieses Verfahren sinnvoll, wenn die Selbständigkeit noch besteht, der Inhaber aber nicht mehr in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und auch in absehbarer Zeit keine Besserung in Sicht ist (Zahlungsunfähigkeit). Das gleiche gilt auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit.

Der Antrag

Zuständiges Insolvenzgericht für Berlin

Amtsgericht Charlottenburg
Insolvenzstelle
Amtsgerichtsplatz 1
D-14057 Berlin

Dort kann der Antrag formlos, auch per Brief oder mündlich vor Ort, gestellt werden. Der Insolvenzgrund ist anzugeben und zu erläutern. Es sind möglichst alle Schuldunterlagen nach Gläubiger und Forderungen geordnet mitzubringen.

Insolvenzstraftaten

Eine rechtzeitige Antragstellung verhilft nicht nur zu einem geordneten Neuanfang, sie verhindert auch die Gefahr von strafbaren Handlungen. Dazu zählen u.a. die Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung (§ 266a StGB ) - bereits die verspätete Zahlung kann eine strafbare Handlung darstellen. Die Arbeitnehmeranteile werden nicht restschuldbefreit.

Weitere Straftaten sind:
  • Gläubigerbegünstigung (§ 283 c StGB)
  • Untreue (§ 266 StGB)
  • Bankrott (§ 283 StGB)
  • Vereitelung der Zwangsvollstreckung (§ 288 St GB)

Die Stundungsregelung

Die meisten Anträge auf Eröffnung eines Restschuldverfahrens wurden in der Vergangenheit mangels Masse abgelehnt. D. h. die Vermögensmasse reichte nicht aus, die Kosten des Verfahrens zu decken. Auf Grund einer neuen Stundungsregel wird dieser Ablehnungsgrund nicht mehr den Stellenwert wie in der Vergangenheit erreichen. Zusätzlich zum Antrag auf Eröffnung eines Regelinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung sollte daher ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gestellt werden.
Eine Stundung wird nicht gewährt, wenn der Schuldner wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden ist (§§ 283 – 283c StGB).

Der Insolvenzverwalter

Das Gericht setzt im Bedarfsfall einen vorläufigen Insolvenzverwalter ein. In der Regel ist dieser auch nach Eröffnung des Verfahrens der eigentliche Insolvenzverwalter. Er prüft, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens vorliegen, insbesondere, ob genug Vermögensmasse vorliegt, aus der die Kosten des Verfahrens gedeckt werden können. Weiterhin prüft er, ob Versagungsgründe für eine Stundung der Verfahrenskosten vorliegen.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Das Regelinsolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung besteht aus zwei Teilen, die zusammen sechs Jahre dauern (unter bestimmten Bedingungen fünf Jahre): das eigentliche Insolvenzverfahren und die so genannte Wohlverhaltensphase.

Im Insolvenzverfahren geht die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Dieses dient zur Sicherung der Insolvenzmasse.
Der Insolvenzverwalter hat jetzt u. a. folgende Aufgaben: Er trifft Regelungen für so genannte Dauerschuldverhältnisse, ruft Gläubiger auf, bis zu einem bestimmten Termin ihre Forderungen anzumelden. Diese werden dann von ihm geprüft und entweder akzeptiert und zur Tabelle aufgenommen oder die Forderung wird bestritten. Er sichert und verwertet die Vermögensmasse, er zieht die pfändbaren Einkommensbestandteile ein. Die erzielten Geldbeträge werden anschließend nach Quoten an die Gläubiger verteilt. Anschließend wird das Regelinsolvenzverfahren aufgehoben.

In der Wohlverhaltensphase, welche Voraussetzung für die Restschuldbefreiung ist, hat man es dann mit dem Treuhänder zu tun. In der Regel ist dieser mit dem Insolvenzverwalter identisch. Aufgabe des Treuhänders ist das Einziehen der pfändbaren Anteile des Einkommens. Diese werden am Ende eines Jahres an die Gläubiger ausgeschüttet. In diesem Abschnitt hat der Klient die Pflicht, den Treuhänder über einen Wohnungswechsel oder Änderung der Beschäftigung zu informieren. Weiterhin besteht die Pflicht, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. eine zu suchen. Der Klient hat allerdings wieder die volle Verfügbarkeit über sein neu entstandenes Vermögen und die unpfändbaren Einkommensanteile.

Das Insolvenzplanverfahren

Ein Ziel der Insolvenzordnung ist es, zu versuchen, ein Unternehmen zu retten. Zu diesem Zweck besteht die Möglichkeit, einen Insolvenzplan zu erarbeiten und den Gläubigern im Insolvenzverfahren vorzulegen. Voraussetzung ist allerdings, dass damit das Unternehmen realistische, positive Zukunftsaussichten hat. Für ehemals Selbständige bietet ein Insolvenzplan die Möglichkeit zu einer Entschuldung ohne Restschuldbefreiungsverfahren und Wohlverhaltensphase zu kommen und u.U. auch von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen zu regeln.

Dieses ist nur ein grober Überblick über ein kompliziertes Verfahren, bei dem die Befugnisse des Insolvenzverwalters je nach Fall unterschiedlich ausfallen können. Auch die Rechtssprechung zur Anwendung der Insolvenzordnung kann sich in Zukunft wieder ändern. Die Hinweise sollen zeigen, dass Sie sich nicht mehr vor Ihren Gläubigern verstecken müssen. Ein Neuanfang kann realistisch werden, wenn Sie die gesetzlichen Möglichkeiten der Restschuldbefreiung rechtzeitig nutzen.

Quelle:Broschüre der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldner- und Insolvenz- Beratung e.V., Genter Straße 53, 13353 Berlin





Sa, 04 Feb 2012
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