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Überbrückungshilfe für straßenbaugeschädigte Gewerbetreibende


Im Land Berlin besteht die Möglichkeit Gewerbetreibenden, die von außergewöhnlichen, d.h. besonders umfangreichen und lange andauernden Straßenbaumaßnahmen (mindestens drei Monate) des Landes Berlin beeinträchtigt werden und dadurch existenzgefährdende Umsatzrückgänge erleiden, eine Überbrückungshilfe zu gewähren. Hierbei handelt es sich um freiwillige Leistungen des Landes Berlin im Rahmen von Billigkeitserwägungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.


Die Straßenbaumaßnahmen müssen entweder vom Land Berlin direkt durchgeführt werden oder wegen der Beteiligung der Leitungsbetriebe und mehrerer Dienststellen des Landes von Berlin koordiniert werden. Maßnahmen der Betriebe des Landes Berlin und der Anstalten des öffentlichen Rechts, die einen massiven Eingriff ins Straßenland erfordern (z.B. Bau einer Wasserleitung, U-BahnBau, Tunneldeckensanierung usw.) sind den Straßenbaumaßnahmen gleichzusetzen.

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