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Beantragung von Überbrückungshilfen aus dem Bundesprogramm bis 31.08.2020 (07/2020)


Anträge sind nur digital über nur über Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer möglich

Neben KMUs können Anträge auch von Soloselbstständigen, Angehörigen der Freien Berufe im Haupterwerb sowie gemeinnützigen Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind, gestellt werden.

Bis zum 31.08.2020 können Anträge digital von Ihrem Steuerberater, einem Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer eingereicht werden. Die Anträge können nur in Zusammenarbeit mit diesen Dienstleisterinnen und Dienstleistern über die bundesweite Online-Plattform  www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

Falls Sie bisher noch keinen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer beauftragt haben, können sie diese u.a. hier finden:

Voraussetzung für eine Antragstellung ist eine Einstellung der Geschäftstätigkeit (vollständig oder zu wesentlichen Teilen) in Folge der Corona-Pandemie. Das wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Zudem dürfen sich Antragsteller*innen am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.

Die Überbrückungshilfe ist ein Zuschussprogramm mit einer Laufzeit von drei Monaten. Die Förderung betrifft die Monate Juni, Juli und August 2020. Die Überbrückungshilfe gewährt in diesem Zeitraum einen nicht-rückzahlbaren Zuschuss von 40-80% der Fixkosten, abhängig vom prozentualen Umsatzeinbruch in den Monaten April und Mai 2020 im Vergleich zum Vorjahr. Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate. Mehr Informationen zu den Förderprogramm auf der Seite der Bundesregierung und für Detailfragen in den FAQ.

Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung des Förderzeitraums eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe. Fixkosten können nur einmal erstattet werden. Eine entsprechende Selbsterklärung ist von den Unternehmen bei Antragstellung abzugeben.

 

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